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PRÄAMBEL (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit) (1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Firma SalesEngine Vertriebs- und Marketingservices Schneider & Partner OG (im folgenden kurz SalesEngine oder Auftragnehmer genannt) sind integrierender Bestandteil von sämtlichen Leistungen, Aufträgen oder Werkverträgen die zwischen SalesEngine und ihren Kunden abgeschlossen werden. (2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. (3) SalesEngine ist berechtigt, den erteilten Auftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die tatsächliche Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren. (4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages bzw. Projektes an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben. (5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Projektes von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. (6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit (insbesondere im Rahmen von Beratungsprojekten) von dieser informiert werden. (7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und SalesEngine bedingt, dass der Auftragnehmer über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird. § 1 Geltungsbereich und Umfang (1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. (2) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und Auftragnehmer bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang. § 2 Umfang des Beratungsauftrages Der Umfang des jeweiligen Auftrages wird vertraglich vereinbart. Nebenabreden und Änderungen des entsprechenden Vertrages bedürfen in allen Fällen der Schriftform. § 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung Siehe dazu Präambel (5) § 4 Sicherung der Unabhängigkeit (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. (3) Im Falle der Abwerbung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers durch den Auftraggeber im Rahmen des Projektes oder innerhalb eines Jahres ab Projektende wird mit Beginn des entsprechenden Dienstverhältnisses (oder der selbständigen Tätigkeit) eine Konventionalstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt des jeweiligen Mitarbeiters fällig. § 5 Berichterstattung (1) SalesEngine verpflichtet sich im Falle von Beratungsprojekten, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten. (2) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die genaue Form der Berichterstattung wird im, dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebot vereinbart. (3) Den Schlußbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluß des Auftrages. § 6 Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers/Urheberrecht/Nutzung (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages (bzw. Projektes) vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Präsentationen, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Konzepte, Designs, Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Auch einzelne Teile aus den vorgenannten Leistungen bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können von diesem jederzeit - insbesondere bei Beendigung oder Nichtzustandekommen des Vertrages - zurückverlangt werden.Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt SalesEngine zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. (3) Dem Auftragnehmer verbleibt an allen seinen Leistungen ein Urheberrecht. (4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten. § 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung (1) SalesEngine ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des Auftragnehmers. (3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8. (4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. § 8 Haftung (1) Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung und sonstiger Leistungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. (2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, einer Werbeagentur, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. § 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit (1) Der Auftragnehmer sowie seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. (2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. (3) SalesEngine darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (4) Die Schweigepflicht des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. (5) SalesEngine ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. § 10 Honoraranspruch (1) SalesEngine hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen (seien es Beratungs- und/oder Agenturleistungen) Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. (2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar. (3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. (4) SalesEngine kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. § 11 Honorarhöhe (1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des entsprechenden Preisangebotes. Sollten sich Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber zu verrechnen. (2) Für erbrachte Leistungen als Werbeagentur und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält SalesEngine ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten Etats, außer es wurde in Verträgen gegenteiliges vereinbart. § 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. (3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig. |